§ 15 GOG 1945

Gerichtsorganisationsgesetz 1945

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Das Staatsamt für Justiz wird ferner ermächtigt, die auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation wieder in Kraft getretenen Gesetze und Verordnungen in der Fassung mit rechtsverbindlicher Kraft neu zu verlautbaren, die sie durch das vorliegende Gesetz erhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Das Staatsamt für Justiz wird ferner ermächtigt, die auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation wieder in Kraft getretenen Gesetze und Verordnungen in der Fassung mit rechtsverbindlicher Kraft neu zu verlautbaren, die sie durch das vorliegende Gesetz erhalten.

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