Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
1. Die Verordnung über den richterlichen Vorbereitungsdienst vom 15. August 1897, R. G. Bl. Nr. 192.
2.Ziffer 2 Die Verordnung, betreffend die Richteramtsprüfung vom 1. November 1900, R. G. Bl. Nr. 182.
3.Ziffer 3 Das Gesetz über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienst stehenden Rechtspraktikanten vom 24. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 1/1911, und die Verordnung vom 8. Jänner 1911, R. G. Bl. Nr. 5, zum Vollzuge dieses Gesetzes.Das Gesetz über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienst stehenden Rechtspraktikanten vom 24. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 1 aus 1911,, und die Verordnung vom 8. Jänner 1911, R. G. Bl. Nr. 5, zum Vollzuge dieses Gesetzes.
1. Die Verordnung über den richterlichen Vorbereitungsdienst vom 15. August 1897, R. G. Bl. Nr. 192.
2.Ziffer 2 Die Verordnung, betreffend die Richteramtsprüfung vom 1. November 1900, R. G. Bl. Nr. 182.
3.Ziffer 3 Das Gesetz über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienst stehenden Rechtspraktikanten vom 24. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 1/1911, und die Verordnung vom 8. Jänner 1911, R. G. Bl. Nr. 5, zum Vollzuge dieses Gesetzes.Das Gesetz über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienst stehenden Rechtspraktikanten vom 24. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 1 aus 1911,, und die Verordnung vom 8. Jänner 1911, R. G. Bl. Nr. 5, zum Vollzuge dieses Gesetzes.