§ 10 GOG 1945 Form der Vereidigung vor den Gerichten.

Gerichtsorganisationsgesetz 1945

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Der Artikel XL des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, das Gesetz vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, die in § 5 dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Hofdekrete und die Bestimmung des § 86 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Erlaß vom 15. Jänner 1937, J. A. Bl. Nr. 3) treten wieder in Kraft. Der Artikel XL des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, das Gesetz vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, die in Paragraph 5, dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Hofdekrete und die Bestimmung des Paragraph 86, der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Erlaß vom 15. Jänner 1937, J. A. Bl. Nr. 3) treten wieder in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Der Artikel XL des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, das Gesetz vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, die in § 5 dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Hofdekrete und die Bestimmung des § 86 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Erlaß vom 15. Jänner 1937, J. A. Bl. Nr. 3) treten wieder in Kraft. Der Artikel XL des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, das Gesetz vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, die in Paragraph 5, dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Hofdekrete und die Bestimmung des Paragraph 86, der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Erlaß vom 15. Jänner 1937, J. A. Bl. Nr. 3) treten wieder in Kraft.

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