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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Marken, die auf Grund des Abschnittes IV dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen. Marken, die auf Grund des Abschnittes römisch vier dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen.
Marken, die auf Grund des Abschnittes IV dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen. Marken, die auf Grund des Abschnittes römisch vier dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen.