§ 19 Marken-ÜG. 1953

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.1953 bis 31.12.9999

Marken, die auf Grund des Abschnittes IV dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen. Marken, die auf Grund des Abschnittes römisch vier dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.1953 bis 31.12.9999

Marken, die auf Grund des Abschnittes IV dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen. Marken, die auf Grund des Abschnittes römisch vier dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen.

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