§ 5c AMPFG (weggefallen)

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 5b obliegt dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung der Versicherungspflicht und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung maßgebenden Verfahren. Im Einspruchsverfahren entscheidet der Landeshauptmann endgültig. § 5 Abs. 3 (Einhebungsvergütung) ist anzuwenden.Die Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und Feststellung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 5 b, obliegt dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung der Versicherungspflicht und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung maßgebenden Verfahren. Im Einspruchsverfahren entscheidet der Landeshauptmann endgültig. Paragraph 5, Absatz 3, (Einhebungsvergütung) ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Beiträge gemäß § 5b sind vom Dienstgeber binnen vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Beiträge ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes an den zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß § 68 ASVG gehemmt.Die Beiträge gemäß Paragraph 5 b, sind vom Dienstgeber binnen vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Beiträge ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes an den zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß Paragraph 68, ASVG gehemmt.
§ 5c AMPFG seit 31.08.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.08.2009
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 5b obliegt dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung der Versicherungspflicht und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung maßgebenden Verfahren. Im Einspruchsverfahren entscheidet der Landeshauptmann endgültig. § 5 Abs. 3 (Einhebungsvergütung) ist anzuwenden.Die Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und Feststellung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 5 b, obliegt dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung der Versicherungspflicht und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung maßgebenden Verfahren. Im Einspruchsverfahren entscheidet der Landeshauptmann endgültig. Paragraph 5, Absatz 3, (Einhebungsvergütung) ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Beiträge gemäß § 5b sind vom Dienstgeber binnen vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Beiträge ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes an den zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß § 68 ASVG gehemmt.Die Beiträge gemäß Paragraph 5 b, sind vom Dienstgeber binnen vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Beiträge ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes an den zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß Paragraph 68, ASVG gehemmt.
§ 5c AMPFG seit 31.08.2009 weggefallen.

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