Art. 174 EAG-Vertrag Artikel 174

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die im Verwaltungshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
    1. a)Litera adie Verwaltungskosten und
    2. b)Litera bdie Ausgaben für die Überwachung der Sicherheit und den Gesundheitsschutz.
  2. (2)Absatz 2,Die im Forschungs- und Investitionshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
    1. a)Litera adie Ausgaben für die Durchführung des Forschungsprogramms der Gemeinschaft,
    2. b)Litera bdie etwaige Beteiligung an dem Kapital der Agentur und an deren Investitionsausgaben,
    3. c)Litera cdie Ausgaben für die Ausstattung von Unterrichtsanstalten,
    4. d)Litera ddie etwaige Beteiligung an den gemeinsamen Unternehmen und an bestimmten gemeinsamen Vorhaben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die im Verwaltungshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
    1. a)Litera adie Verwaltungskosten und
    2. b)Litera bdie Ausgaben für die Überwachung der Sicherheit und den Gesundheitsschutz.
  2. (2)Absatz 2,Die im Forschungs- und Investitionshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
    1. a)Litera adie Ausgaben für die Durchführung des Forschungsprogramms der Gemeinschaft,
    2. b)Litera bdie etwaige Beteiligung an dem Kapital der Agentur und an deren Investitionsausgaben,
    3. c)Litera cdie Ausgaben für die Ausstattung von Unterrichtsanstalten,
    4. d)Litera ddie etwaige Beteiligung an den gemeinsamen Unternehmen und an bestimmten gemeinsamen Vorhaben.

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