Art. 174 EAG-Vertrag Artikel 174

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die im Verwaltungshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
    1. a)Litera adie Verwaltungskosten und
    2. b)Litera bdie Ausgaben für die Überwachung der Sicherheit und den Gesundheitsschutz.
  2. (2)Absatz 2,Die im Forschungs- und Investitionshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
    1. a)Litera adie Ausgaben für die Durchführung des Forschungsprogramms der Gemeinschaft,
    2. b)Litera bdie etwaige Beteiligung an dem Kapital der Agentur und an deren Investitionsausgaben,
    3. c)Litera cdie Ausgaben für die Ausstattung von Unterrichtsanstalten,
    4. d)Litera ddie etwaige Beteiligung an den gemeinsamen Unternehmen und an bestimmten gemeinsamen Vorhaben.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 174 EAG-Vertrag


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 174 EAG-Vertrag selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 174 EAG-Vertrag


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 174 EAG-Vertrag


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 174 EAG-Vertrag eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 173a EAG-Vertrag
Art. 175 EAG-Vertrag