Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Zuweisungen für die Forschungs- und Investitionsausgaben umfassen vorbehaltlich der Grenzen, die sich aus den mit Ausgaben verbundenen Programmen oder Beschlüssen ergeben, welche aufgrund dieses Vertrages die Einstimmigkeit des Rates erfordern,
a)Litera aVerpflichtungsermächtigungen zur Deckung einer Tranche, die eine gesonderte Einheit darstellt und ein zusammenhängendes Ganzes bildet;
b)Litera bZahlungsermächtigungen, welche die Höchstgrenze der Ausgaben darstellen, die jährlich zur Deckung der gemäß Buchstabe a eingegangenen Verbindlichkeiten geleistet werden können.
(2)Absatz 2,Der Fälligkeitsplan für die Verbindlichkeiten und Zahlungen wird dem Vorschlag der Kommission für den entsprechenden Haushaltsplan-Entwurf als Anlage beigefügt.
(3)Absatz 3,Die für Forschungs- und Investitionsausgaben bereitgestellten Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Beiträge nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 279 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
(4)Absatz 4,Die verfügbaren Zahlungsermächtigungen werden durch Beschluss der Kommission auf das nächste Haushaltsjahr übertragen, soweit der Rat nicht anders beschließt.
In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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