§ 14 AMPFG Überweisung zum Zweck der Lehrlingsförderung

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2028
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ab dem Jahr 2011 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ab dem Jahr 2011 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des Paragraph 2, Absatz 8, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011, sowie des Entfalls des Paragraph 2, Absatz 8, durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbandes abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Akontierung der Mittel hat für das Jahr 2011 im Dezember 2011 und ab 2012 jeweils im Oktober des betreffenden Jahres zu erfolgen. Im Jahr 2014 hat im Juni eine Anzahlung auf die in Abs. 2 genannte Akontierung iHv 70 %, ab dem Jahr 2015 im Februar iHv jeweils 40 %, und im Juni iHv 30 % zu erfolgen.Die Akontierung der Mittel hat für das Jahr 2011 im Dezember 2011 und ab 2012 jeweils im Oktober des betreffenden Jahres zu erfolgen. Im Jahr 2014 hat im Juni eine Anzahlung auf die in Absatz 2, genannte Akontierung iHv 70 %, ab dem Jahr 2015 im Februar iHv jeweils 40 %, und im Juni iHv 30 % zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Im Jahr 2022 entfällt die Überweisung der Mittel nach Abs. 1, 2 und 3.Im Jahr 2022 entfällt die Überweisung der Mittel nach Absatz eins, 2 und 3,
  5. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2023 im Ausmaß von bis zu 270 Mio. € und ab dem Jahr 2024 im Ausmaß von bis zu 280 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel dienen auch als Beitrag zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG und § 130 Abs. 4a des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984.Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 19 c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2023 im Ausmaß von bis zu 270 Mio. € und ab dem Jahr 2024 im Ausmaß von bis zu 280 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel dienen auch als Beitrag zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BAG und Paragraph 130, Absatz 4 a, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,.
  6. (2)Absatz 2,Die betreffenden Mittel sind im erforderlichen Ausmaß zu akontieren und im Folgejahr abzurechnen. Die Lehrlingsstellen haben dem Bund die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Budgetmittel, die bis Jahresende nicht zweckentsprechend ausbezahlt worden sind, im Folgejahr zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zurückzuzahlen.Die betreffenden Mittel sind im erforderlichen Ausmaß zu akontieren und im Folgejahr abzurechnen. Die Lehrlingsstellen haben dem Bund die gemäß Absatz eins, bereitgestellten Budgetmittel, die bis Jahresende nicht zweckentsprechend ausbezahlt worden sind, im Folgejahr zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zurückzuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ab dem Jahr 2011 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ab dem Jahr 2011 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des Paragraph 2, Absatz 8, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011, sowie des Entfalls des Paragraph 2, Absatz 8, durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbandes abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Akontierung der Mittel hat für das Jahr 2011 im Dezember 2011 und ab 2012 jeweils im Oktober des betreffenden Jahres zu erfolgen. Im Jahr 2014 hat im Juni eine Anzahlung auf die in Abs. 2 genannte Akontierung iHv 70 %, ab dem Jahr 2015 im Februar iHv jeweils 40 %, und im Juni iHv 30 % zu erfolgen.Die Akontierung der Mittel hat für das Jahr 2011 im Dezember 2011 und ab 2012 jeweils im Oktober des betreffenden Jahres zu erfolgen. Im Jahr 2014 hat im Juni eine Anzahlung auf die in Absatz 2, genannte Akontierung iHv 70 %, ab dem Jahr 2015 im Februar iHv jeweils 40 %, und im Juni iHv 30 % zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Im Jahr 2022 entfällt die Überweisung der Mittel nach Abs. 1, 2 und 3.Im Jahr 2022 entfällt die Überweisung der Mittel nach Absatz eins, 2 und 3,
  5. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2023 im Ausmaß von bis zu 270 Mio. € und ab dem Jahr 2024 im Ausmaß von bis zu 280 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel dienen auch als Beitrag zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG und § 130 Abs. 4a des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984.Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 19 c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2023 im Ausmaß von bis zu 270 Mio. € und ab dem Jahr 2024 im Ausmaß von bis zu 280 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel dienen auch als Beitrag zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BAG und Paragraph 130, Absatz 4 a, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,.
  6. (2)Absatz 2,Die betreffenden Mittel sind im erforderlichen Ausmaß zu akontieren und im Folgejahr abzurechnen. Die Lehrlingsstellen haben dem Bund die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Budgetmittel, die bis Jahresende nicht zweckentsprechend ausbezahlt worden sind, im Folgejahr zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zurückzuzahlen.Die betreffenden Mittel sind im erforderlichen Ausmaß zu akontieren und im Folgejahr abzurechnen. Die Lehrlingsstellen haben dem Bund die gemäß Absatz eins, bereitgestellten Budgetmittel, die bis Jahresende nicht zweckentsprechend ausbezahlt worden sind, im Folgejahr zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zurückzuzahlen.

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