Art. 83 EAG-Vertrag Artikel 83

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verletzen Personen oder Unternehmen die ihnen durch dieses Kapitel auferlegten Verpflichtungen, so kann die Kommission gegen sie Zwangsmaßnahmen verhängen.

    Diese werden in folgenden Stufen verhängt:

    1. a)Litera aVerwarnung,
    2. b)Litera bEntzug besonderer Vorteile, wie finanzielle Unterstützung oder technische Hilfe,
    3. c)Litera cÜbertragung der Verwaltung des Unternehmens für eine Höchstdauer von vier Monaten an eine Person oder eine Personengruppe, die im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Kommission und dem Staat, dem das Unternehmen untersteht, bestellt werden,
    4. d)Litera dvollständiger oder teilweiser Entzug der Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe.
  2. (2)Absatz 2,Die zur Durchführung des vorstehenden Absatzes erlassenen EntscheidungenBeschlüsse der Kommission, die eine Herausgabeverpflichtung enthalten, sind vollstreckbar. Sie können in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 164 vollstreckt werden.

    In Abweichung von Artikel 157 haben Klagen, die gegen die EntscheidungenBeschlüsse der Kommission über die Verhängung der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden, aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann jedoch auf Antrag der Kommission oder jedes beteiligten Mitgliedstaats die sofortige Vollstreckung der EntscheidungBeschlüsse anordnen.

    Der Schutz der verletzten Interessen ist durch ein angemessenes Rechtsverfahren zu gewährleisten.

  3. (3)Absatz 3,Die Kommission kann an die Mitgliedstaaten Empfehlungen über Rechtsvorschriften richten, welche die Beachtung der Verpflichtungen dieses Kapitels in ihren Hoheitsgebieten sicherstellen sollen.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, daß die Zwangsmaßnahmen vollstreckt und daß die Verletzung gegebenenfalls durch deren Urheber behoben werden.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009
  1. (1)Absatz eins,Verletzen Personen oder Unternehmen die ihnen durch dieses Kapitel auferlegten Verpflichtungen, so kann die Kommission gegen sie Zwangsmaßnahmen verhängen.

    Diese werden in folgenden Stufen verhängt:

    1. a)Litera aVerwarnung,
    2. b)Litera bEntzug besonderer Vorteile, wie finanzielle Unterstützung oder technische Hilfe,
    3. c)Litera cÜbertragung der Verwaltung des Unternehmens für eine Höchstdauer von vier Monaten an eine Person oder eine Personengruppe, die im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Kommission und dem Staat, dem das Unternehmen untersteht, bestellt werden,
    4. d)Litera dvollständiger oder teilweiser Entzug der Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe.
  2. (2)Absatz 2,Die zur Durchführung des vorstehenden Absatzes erlassenen EntscheidungenBeschlüsse der Kommission, die eine Herausgabeverpflichtung enthalten, sind vollstreckbar. Sie können in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 164 vollstreckt werden.

    In Abweichung von Artikel 157 haben Klagen, die gegen die EntscheidungenBeschlüsse der Kommission über die Verhängung der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden, aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann jedoch auf Antrag der Kommission oder jedes beteiligten Mitgliedstaats die sofortige Vollstreckung der EntscheidungBeschlüsse anordnen.

    Der Schutz der verletzten Interessen ist durch ein angemessenes Rechtsverfahren zu gewährleisten.

  3. (3)Absatz 3,Die Kommission kann an die Mitgliedstaaten Empfehlungen über Rechtsvorschriften richten, welche die Beachtung der Verpflichtungen dieses Kapitels in ihren Hoheitsgebieten sicherstellen sollen.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, daß die Zwangsmaßnahmen vollstreckt und daß die Verletzung gegebenenfalls durch deren Urheber behoben werden.

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