Diese werden in folgenden Stufen verhängt:
In Abweichung von Artikel 157 haben Klagen, die gegen die Beschlüsse der Kommission über die Verhängung der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden, aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann jedoch auf Antrag der Kommission oder jedes beteiligten Mitgliedstaats die sofortige Vollstreckung der Beschlüsse anordnen.
Der Schutz der verletzten Interessen ist durch ein angemessenes Rechtsverfahren zu gewährleisten.
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