Art. 75 EAG-Vertrag Artikel 75

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung auf Verpflichtungen, welche die Aufbereitung, Umwandlung oder Formung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen zum Gegenstand haben

  1. a)Litera abei Verpflichtungen zwischen Personen oder Unternehmen untereinander – falls die aufbereiteten, umgewandelten oder geformten Stoffe an die Person oder das Unternehmen, von denen sie stammen, zurückgegeben werden müssen;
  2. b)Litera bbei Verpflichtungen zwischen einer Person oder einem Unternehmen einerseits und einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates andererseits – falls die Stoffe außerhalb der Gemeinschaft aufbereitet, umgewandelt oder geformt werden und an die Person oder das Unternehmen, von denen sie stammen, zurückgegeben werden;
  3. c)Litera cbei Verpflichtungen zwischen einer Person oder einem Unternehmen einerseits und einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates andererseits – falls die Stoffe in der Gemeinschaft aufbereitet, umgewandelt oder geformt werden und an die Einrichtung oder den Staatsangehörigen, von denen sie stammen, oder an einen anderen von dieser Einrichtung oder diesem Staatsangehörigen bestimmten Empfänger, der seinen Sitz ebenfalls außerhalb der Gemeinschaft hat, zurückgegeben werden.

Die beteiligten Personen oder Unternehmen müssen jedoch der Agentur das Bestehen derartiger Verpflichtungen und sofort nach Unterzeichnung der Verträge die Mengen der Stoffe anzeigen, die Gegenstand dieser Umsätze sind. Den unter b genannten Verpflichtungen kann die Kommission widersprechen, wenn sie der Auffassung ist, daß die Umwandlung oder Formung nicht wirksam und sicher und ohne Substanzverlust zum Nachteil der Gemeinschaft gewährleistet werden kann.

Die Stoffe, die Gegenstand dieser Verpflichtungen sind, unterliegen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten den in Kapitel 7 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen. Die Bestimmungen des Kapitels 8 finden jedoch keine Anwendung auf die besonderen spaltbaren Stoffe, die Gegenstand von Verpflichtungen nach Buchstabe c sind.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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