Art. 82 EAG-Vertrag Artikel 82

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Inspektoren werden von der Kommission eingestellt.

Ihnen liegt ob, sich die in Artikel 79 vorgesehene Buchführung vorlegen zu lassen und sie zu prüfen. Sie berichten der Kommission über jeden Verstoß.

Die Kommission kann eine Richtlinie erlassen, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem festgestellten Verstoß ein Ende zu setzen. Sie gibt dem Rat hiervon Kenntnis.

Kommt der Mitgliedstaat dieser Richtlinie der Kommission innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann diese oder jeder beteiligte Mitgliedstaat, in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unmittelbar den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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