Art. 80 EAG-Vertrag Artikel 80

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Kommission kann verlangen, daß alle überschüssigen besonderen spaltbaren Stoffe, die als Nebenprodukt wieder- oder neugewonnen und nicht tatsächlich verwendet oder zur Verwendung bereitgestellt werden, bei der Agentur oder in anderen Lagern hinterlegt werden, die der Überwachung der Kommission unterstehen oder zugänglich sind.

Die so hinterlegten besonderen spaltbaren Stoffe sind den Beteiligten auf Antrag unverzüglich zurückzugeben.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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