Art. 72 EAG-Vertrag Artikel 72

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Agentur kann aus den innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mengen die notwendigen Handelsbestände anlegen, um die Versorgung oder die laufenden Lieferungen der Gemeinschaft zu erleichtern.

Die Kommission kann gegebenenfalls die Einrichtung von Sicherheitsbeständen beschließen. Die Art und Weise der Finanzierung dieser Bestände wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gebilligt.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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