Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Artikel 67
Soweit in diesem Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind, ergeben sich die Preise aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60; widersprechende innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten sind unzulässig.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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