Art. 59 EAG-Vertrag Artikel 59

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Übt die Agentur ihr Bezugsrecht entweder auf die gesamte Produktion oder auf einen Teil der Produktion nicht aus, so

  1. a)Litera akann der Erzeuger die Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe entweder mit eigenen Mitteln oder im Wege von Lohnveredelungsverträgen unter dem Vorbehalt verarbeiten oder verarbeiten lassen, daß er der Agentur das bei dieser Verarbeitung gewonnene Erzeugnis anbietet,
  2. b)Litera bwird der Erzeuger durch Beschluss der Kommission ermächtigt, die verfügbaren Erzeugnisse außerhalb der Gemeinschaft unter dem Vorbehalt abzusetzen, daß er hierbei keine günstigeren Bedingungen gewährt, als sie in dem der Agentur vorher unterbreiteten Angebot enthalten waren. Besondere spaltbare Stoffe können jedoch nur durch die Agentur gemäß Artikel 62 ausgeführt werden.

Die Kommission kann die Ermächtigung nicht erteilen, wenn die Empfänger dieser Lieferungen nicht alle Garantien dafür bieten, daß die allgemeinen Interessen der Gemeinschaft gewahrt werden, oder wenn die Klauseln und Bedingungen dieser Verträge den Zielen dieses Vertrags zuwiderlaufen.

In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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