Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Mitgliedstaaten erteilen der Agentur alle Auskünfte oder lassen ihr alle Auskünfte erteilen, die zur Ausübung ihres Bezugsrechts und ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen erforderlich sind.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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