Art. 46 EAG-Vertrag Artikel 46

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Jeder Plan zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens, der von der Kommission, einem Mitgliedstaat oder einer anderen Seite ausgeht, wird von der Kommission geprüft.

    Hierzu holt die Kommission die Stellungnahme der Mitgliedstaaten sowie aller öffentlichen oder privaten Stellen ein, die nach ihrer Auffassung in der Lage sind, ihr Aufschlüsse zu erteilen.

  2. (2)Absatz 2,Die Kommission übermittelt dem Rat jeden Plan zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens mit ihrer begründeten Stellungnahme.

    Bejaht sie die Notwendigkeit des geplanten gemeinsamen Unternehmens, so unterbreitet sie dem Rat Vorschläge über

    1. a)Litera aden Standort,
    2. b)Litera bdie Satzung,
    3. c)Litera cden Umfang und die Zeitfolge der Finanzierung,
    4. d)Litera ddie etwaige Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens,
    5. e)Litera edie etwaige Beteiligung eines dritten Staates, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder eines Angehörigen eines dritten Staates an der Finanzierung oder Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens,
    6. f)Litera fdie vollständige oder teilweise Gewährung der in Anhang III dieses Vertrags genannten Vergünstigungen.die vollständige oder teilweise Gewährung der in Anhang römisch drei dieses Vertrags genannten Vergünstigungen.
    Sie fügt einen eingehenden Bericht über den gesamten Plan bei.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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