Art. 48 EAG-Vertrag Artikel 48

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß die in Anhang III dieses Vertrags genannten Vergünstigungen auf jedes gemeinsame Unternehmen ganz oder teilweise in Anwendung bringen; jeder Mitgliedstaat ist alsdann in seinem Bereich zu deren Gewährung verpflichtet.Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß die in Anhang römisch drei dieses Vertrags genannten Vergünstigungen auf jedes gemeinsame Unternehmen ganz oder teilweise in Anwendung bringen; jeder Mitgliedstaat ist alsdann in seinem Bereich zu deren Gewährung verpflichtet.

Der Rat kann nach demselben Verfahren die Bedingungen für die Gewährung dieser Vergünstigungen festlegen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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