Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Die Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen sind der Kommission von den zuständigen Behörden regelmäßig zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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