Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Grundnormen können auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 31 überprüft oder ergänzt werden.
Die Kommission hat jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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