Die Kommission leitet alle Mitteilungen, die sie gemäß dem vorstehenden Unterabsatz erhält, an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Die Kommission und die Mitgliedstaaten beachten die Vorkehrungen, welche der von dem Ursprungsstaat verlangte Geheimschutzgrad nach der Verschlußsachen-Verordnung erfordert.
Die Erfindungen, die Gegenstand der in Absatz 1 genannten Anmeldungen sind, können nur mit Zustimmung des Anmelders oder nach Maßgabe der Artikel 17 bis 23 genutzt werden.
Die Mitteilungen und gegebenenfalls die Nutzung nach Maßgabe des vorliegenden Absatzes unterliegen den Maßnahmen, die der von dem Ursprungsstaat verlangte Geheimschutzgrad gemäß der Verschlußsachen-Verordnung erfordert.
Die Mitteilungen bedürfen in allen Fällen der Zustimmung des Ursprungsstaats. Die Mitteilung und die Nutzung können nur aus Verteidigungsgründen verweigert werden.
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