Art. 21 EAG-Vertrag Artikel 21

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Schlägt der Inhaber nicht vor, den Schiedsausschuß anzurufen, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen ersuchen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen.

Sind der Mitgliedstaat – oder seine zuständigen Stellen – nach Anhörung des Inhabers der Auffassung, daß die Voraussetzungen des Artikels 17 nicht erfüllt sind, so teilen sie der Kommission mit, daß sie es ablehnen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen.

Lehnen sie es ab, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen, oder äußern sie sich binnen vier Monaten nach dem Ersuchen nicht zur Frage der Lizenzerteilung, so kann die Kommission binnen zwei Monaten den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Der Inhaber wird in dem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gehört.

Wird in dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union festgestellt, daß die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind, so sind der betreffende Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen verpflichtet, die zur Vollstreckung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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