Art. 22 EAG-Vertrag Artikel 22

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Können sich der Inhaber des Patents, des vorläufig geschützten Rechts oder des Gebrauchsmusters und der Lizenznehmer über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, so können die Beteiligten einen Schiedsvertrag schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet.

    Die Parteien verzichten damit auf jede Klage; Artikel 18 bleibt unberührt.

  2. (2)Absatz 2,Lehnt der Lizenznehmer den Abschluß eines Schiedsvertrags ab, so gilt die Lizenzerteilung als nichtig.

    Lehnt der Inhaber den Abschluß eines Schiedsvertrags ab, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung von den zuständigen innerstaatlichen Stellen festgesetzt.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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