Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Artikel 30
In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.
Unter Grundnormen sind zu verstehen:
a)Litera adie zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,
b)Litera bdie Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,
c)Litera cdie Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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