Art. 27 EAG-Vertrag Artikel 27

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Der Ersatz des Schadens, der dem Anmelder durch die Stellung unter Geheimschutz aus Verteidigungsgründen erwächst, unterliegt den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten; er fällt dem Staat zur Last, der die Stellung unter Geheimschutz beantragt oder entweder eine Verschärfung oder eine Verlängerung des Geheimschutzes oder das Verbot der Anmeldung außerhalb der Gemeinschaft erwirkt hat.

Haben mehrere Mitgliedstaaten eine Verschärfung oder Verlängerung des Geheimschutzes oder das Verbot der Anmeldung außerhalb der Gemeinschaft erwirkt, so haben sie für den aus ihrem Antrag erwachsenen Schaden gesamtschuldnerisch aufzukommen.

Die Gemeinschaft kann keine Schadensersatzansprüche aufgrund dieses Artikels geltend machen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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