Art. 60 EAG-Vertrag Artikel 60

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Verbraucher teilen der Agentur in regelmäßigen Abständen ihren Bedarf mit; sie geben dabei die Mengen, die physikalische und chemische Beschaffenheit, den Herkunftsort, die Verwendung, die einzelnen Lieferfristen und die Preisbestimmungen an, die als Klauseln und Bedingungen in den von ihnen gewünschten Liefervertrag aufzunehmen wären.

Ebenso teilen die Erzeuger der Agentur die Angebote, die sie machen können, mit; sie geben dabei alle Einzelheiten, insbesondere die Laufzeit der Verträge, an, die für die Aufstellung ihrer Produktionsprogramme erforderlich sind. Die Laufzeit dieser Verträge darf zehn Jahre nicht überschreiten, es sei denn, daß die Kommission zustimmt.

Die Agentur teilt den Verbrauchern die Angebote und den Umfang der bei ihr eingegangenen Nachfragen mit und fordert sie auf, innerhalb einer bestimmten Frist Aufträge zu erteilen.

Ist die Agentur im Besitz aller Aufträge, so teilt sie die Bedingungen mit, unter denen sie diese ausführen kann.

Kann die Agentur nicht alle eingegangenen Aufträge vollständig ausführen, so verteilt sie die Stoffe nach dem Verhältnis der Aufträge zu jedem Angebot, vorbehaltlich der Artikel 68 und 69.

Eine Vollzugsordnung der Agentur, die der Billigung der Kommission bedarf, regelt im einzelnen, wie Angebote und Nachfragen einander gegenüberzustellen sind.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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