Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe, die von den gemeinsamen Unternehmen erzeugt werden, werden den Verbrauchern nach den satzungsmäßigen oder vertragsmäßigen Bestimmungen dieser Unternehmen zugeteilt.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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