§ 23a FAG 1997 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,§ 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 6 Z 5 und 5a, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 4,, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 6, Ziffer 5 und 5 a, Paragraph 10, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 9. März 2000 in Kraft.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, treten mit 9. März 2000 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7a, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 7 a,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 14 Abs. 1 Z 7 und 13 treten mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7 und 13 treten mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 sind die Erträge an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in den Monaten Jänner bis August 2000 gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes:Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß Paragraph 11, sind die Erträge an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in den Monaten Jänner bis August 2000 gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Hundertsatzverhältnisse für die Verteilung der Umsatzsteuer, Biersteuer und Alkoholsteuer lauten:

Umsatzsteuer 67,606 18,352 14,042

Biersteuer 60,853 21,606 17,541

Alkoholsteuer 49,878 27,663 22,459

  1. 2.Ziffer 2Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu 34,065 vH nach der Volkszahl, zu 43,511 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu 9,453 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und zu 12,971 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis.Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu 34,065 vH nach der Volkszahl, zu 43,511 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu 9,453 vH nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera c, genannten Verhältnis und zu 12,971 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera d, genannten Verhältnis.
  2. 3.Ziffer 3Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,8 vH auszuscheiden und die restlichen 87,2 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen.Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz 12,8 vH auszuscheiden und die restlichen 87,2 vH gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu verteilen.
§ 23a FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.2000
  1. (1)Absatz eins,§ 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 6 Z 5 und 5a, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 4,, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 6, Ziffer 5 und 5 a, Paragraph 10, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 9. März 2000 in Kraft.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, treten mit 9. März 2000 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7a, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 7 a,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 14 Abs. 1 Z 7 und 13 treten mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7 und 13 treten mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 sind die Erträge an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in den Monaten Jänner bis August 2000 gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes:Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß Paragraph 11, sind die Erträge an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in den Monaten Jänner bis August 2000 gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Hundertsatzverhältnisse für die Verteilung der Umsatzsteuer, Biersteuer und Alkoholsteuer lauten:

Umsatzsteuer 67,606 18,352 14,042

Biersteuer 60,853 21,606 17,541

Alkoholsteuer 49,878 27,663 22,459

  1. 2.Ziffer 2Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu 34,065 vH nach der Volkszahl, zu 43,511 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu 9,453 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und zu 12,971 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis.Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu 34,065 vH nach der Volkszahl, zu 43,511 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu 9,453 vH nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera c, genannten Verhältnis und zu 12,971 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera d, genannten Verhältnis.
  2. 3.Ziffer 3Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,8 vH auszuscheiden und die restlichen 87,2 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen.Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz 12,8 vH auszuscheiden und die restlichen 87,2 vH gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu verteilen.
§ 23a FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten