Art. 221 EAG-Vertrag (weggefallen)

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.9999
ArtikelArt. 221Die Artikel 14 bis 23 und die Artikel 25 bis 28 finden auf die Patente, vorläufig geschützten Rechte und Gebrauchsmuster sowie Patent EAG- und Gebrauchsmusteranmeldungen, die schon vor Inkrafttreten des Vertrags bestanden, mit folgender Maßgabe Anwendung:

  1. 1.Ziffer einsBei der Anwendung der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Frist ist zugunsten des Inhabers die durch das Inkrafttreten des Vertrags eingetretene neue Lage zu berücksichtigen.

  1. 2.Ziffer 2Sind für die Mitteilung einer nicht geheimen Erfindung die in Artikel 16 genannten Fristen von drei und achtzehn Monaten oder eine dieser Fristen bei Inkrafttreten des Vertrags abgelaufen, so läuft von diesem Zeitpunkt an eine neue Frist von sechs Monaten.

Laufen diese Fristen oder eine dieser Fristen zu diesem Zeitpunkt noch, so werden sie, vom Tage ihres normalen Ablaufs an gerechnet, um sechs Monate verlängertVertrag seit 30.04.1999 weggefallen.

  1. 3.Ziffer 3Die gleichen Bestimmungen finden nach Artikel 16 und 25 Absatz 1 auf die Mitteilung einer geheimen Erfindung mit der Maßgabe Anwendung, daß in einem derartigen Fall als Ausgangspunkt für die neuen Fristen oder für die Verlängerung der noch laufenden Fristen der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 24 genannten Verschlußsachen-Verordnung dient.

Stand vor dem 30.04.1999

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.1999
ArtikelArt. 221Die Artikel 14 bis 23 und die Artikel 25 bis 28 finden auf die Patente, vorläufig geschützten Rechte und Gebrauchsmuster sowie Patent EAG- und Gebrauchsmusteranmeldungen, die schon vor Inkrafttreten des Vertrags bestanden, mit folgender Maßgabe Anwendung:

  1. 1.Ziffer einsBei der Anwendung der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Frist ist zugunsten des Inhabers die durch das Inkrafttreten des Vertrags eingetretene neue Lage zu berücksichtigen.

  1. 2.Ziffer 2Sind für die Mitteilung einer nicht geheimen Erfindung die in Artikel 16 genannten Fristen von drei und achtzehn Monaten oder eine dieser Fristen bei Inkrafttreten des Vertrags abgelaufen, so läuft von diesem Zeitpunkt an eine neue Frist von sechs Monaten.

Laufen diese Fristen oder eine dieser Fristen zu diesem Zeitpunkt noch, so werden sie, vom Tage ihres normalen Ablaufs an gerechnet, um sechs Monate verlängertVertrag seit 30.04.1999 weggefallen.

  1. 3.Ziffer 3Die gleichen Bestimmungen finden nach Artikel 16 und 25 Absatz 1 auf die Mitteilung einer geheimen Erfindung mit der Maßgabe Anwendung, daß in einem derartigen Fall als Ausgangspunkt für die neuen Fristen oder für die Verlängerung der noch laufenden Fristen der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 24 genannten Verschlußsachen-Verordnung dient.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten