Anl. 1 1. AEV für kommunales Abwasser

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
Kurzbezeichnungen

Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:

1. BSB5

Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen, berechnet als O2

2. CSB

Chemischer Sauerstoffbedarf, berechnet als O2

3. TOC

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, berechnet als C

4. NH4 – N

Ammonium – Stickstoff, berechnet als N

5. Ges. geb. N

Gesamter gebundener Stickstoff als Summe von Organisch geb. Stickstoff,

Ammonium – Stickstoff, Nitrit – Stickstoff und Nitrat – Stickstoff, berechnet als N

6. Gesamt – P

Gesamtphosphor, berechnet als P.

  1. 1.2eins Punkt 2

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 08.05.1996 bis 23.05.2019
Kurzbezeichnungen

Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:

1. BSB5

Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen, berechnet als O2

2. CSB

Chemischer Sauerstoffbedarf, berechnet als O2

3. TOC

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, berechnet als C

4. NH4 – N

Ammonium – Stickstoff, berechnet als N

5. Ges. geb. N

Gesamter gebundener Stickstoff als Summe von Organisch geb. Stickstoff,

Ammonium – Stickstoff, Nitrit – Stickstoff und Nitrat – Stickstoff, berechnet als N

6. Gesamt – P

Gesamtphosphor, berechnet als P.

  1. 1.2eins Punkt 2

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