Art. 206 EAG-Vertrag Artikel 206

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999

Die Gemeinschaft kann mit einem Staat oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, durch die eine AssoziierungAssoziation mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellengegründet wird.

Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig vom Rat geschlossen.

Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels N48 Absätze 2 bis 5 des Vertrags über die Europäische Union angenommenbeschlossen werden.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009

Die Gemeinschaft kann mit einem Staat oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, durch die eine AssoziierungAssoziation mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellengegründet wird.

Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig vom Rat geschlossen.

Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels N48 Absätze 2 bis 5 des Vertrags über die Europäische Union angenommenbeschlossen werden.

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