Art. 144 EAG-Vertrag Artikel 144

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Union umfaßt die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung sowie zur Änderung oder Verhängung von Zwangsmaßnahmen

  1. a)Litera abei Klagen, die gemäß Artikel 12 zur Festlegung angemessener Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen oder Unterlizenzen durch die Kommission erhoben werden;
  2. b)Litera bbei Klagen, die von Personen oder Unternehmen wegen Zwangsmaßnahmen erhoben werden, die gegen sie von der Kommission gemäß Artikel 83 verhängt werden.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Union umfaßt die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung sowie zur Änderung oder Verhängung von Zwangsmaßnahmen

  1. a)Litera abei Klagen, die gemäß Artikel 12 zur Festlegung angemessener Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen oder Unterlizenzen durch die Kommission erhoben werden;
  2. b)Litera bbei Klagen, die von Personen oder Unternehmen wegen Zwangsmaßnahmen erhoben werden, die gegen sie von der Kommission gemäß Artikel 83 verhängt werden.

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