§ 5 1. AEV für kommunales Abwasser

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW60, die an dem in BGBl. Nr. 554/1992 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Abs. 2 genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben beim Parameter Gesamt – Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern innerhalb von zehn Jahren – berechnet von dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt – den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte I der AAEV) zu entsprechen.Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW60, die an dem in Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1992, festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Absatz 2, genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben beim Parameter Gesamt – Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern innerhalb von zehn Jahren – berechnet von dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt – den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte römisch eins der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die Anpassungsfristen gemäß Abs. 1 beginnen an folgenden Stichtagen:Die Anpassungsfristen gemäß Absatz eins, beginnen an folgenden Stichtagen:
    1. 1.Ziffer einsfür Abwassereinleitungen größer als 50 000 EW60 am 13. April 1991;
    2. 2.Ziffer 2für Abwassereinleitungen größer als 15 000 EW60, aber nicht größer als 50 000 EW60, am 1. Jänner 1993;
    3. 3.Ziffer 3für Abwassereinleitungen größer als 2 000 EW60, aber nicht größer als 15 000 EW60, am 1. Jänner 1995.
  3. (3)Absatz 3,Für Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW60, aber nicht größer als 2 000 EW60, tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Abs. 1 (Anpassung für den Parameter Gesamt – Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis längstens 31. Dezember 2006).Für Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW60, aber nicht größer als 2 000 EW60, tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Absatz eins, (Anpassung für den Parameter Gesamt – Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis längstens 31. Dezember 2006).
  4. (3a)Absatz 3 a,Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 muss Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus einer Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 15 000 EW60 vor der Einleitung in ein Gewässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, bis 31. Dezember 2000 unterzogen werden.Unbeschadet der Absatz eins bis 3 muss Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus einer Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 15 000 EW60 vor der Einleitung in ein Gewässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, Amtsblatt Nummer L 135 vom 30. Mai 1991, Seite 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, Amtsblatt Nummer L 067 vom 7. März 1998, Seite 29, bis 31. Dezember 2000 unterzogen werden.
  5. (4)Absatz 4,Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser, BGBl. Nr. 180/1991) sowie BGBl. Nr. 554/1992 und Abschnitt II des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991,) sowie Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1992, und Abschnitt römisch zwei des Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  6. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 6, Anlage A Z 2.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anlage A Ziffer 2 Punkt eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 15.12.2000 bis 23.05.2019
  1. (1)Absatz eins,Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW60, die an dem in BGBl. Nr. 554/1992 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Abs. 2 genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben beim Parameter Gesamt – Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern innerhalb von zehn Jahren – berechnet von dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt – den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte I der AAEV) zu entsprechen.Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW60, die an dem in Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1992, festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Absatz 2, genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben beim Parameter Gesamt – Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern innerhalb von zehn Jahren – berechnet von dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt – den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte römisch eins der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die Anpassungsfristen gemäß Abs. 1 beginnen an folgenden Stichtagen:Die Anpassungsfristen gemäß Absatz eins, beginnen an folgenden Stichtagen:
    1. 1.Ziffer einsfür Abwassereinleitungen größer als 50 000 EW60 am 13. April 1991;
    2. 2.Ziffer 2für Abwassereinleitungen größer als 15 000 EW60, aber nicht größer als 50 000 EW60, am 1. Jänner 1993;
    3. 3.Ziffer 3für Abwassereinleitungen größer als 2 000 EW60, aber nicht größer als 15 000 EW60, am 1. Jänner 1995.
  3. (3)Absatz 3,Für Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW60, aber nicht größer als 2 000 EW60, tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Abs. 1 (Anpassung für den Parameter Gesamt – Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis längstens 31. Dezember 2006).Für Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW60, aber nicht größer als 2 000 EW60, tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Absatz eins, (Anpassung für den Parameter Gesamt – Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis längstens 31. Dezember 2006).
  4. (3a)Absatz 3 a,Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 muss Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus einer Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 15 000 EW60 vor der Einleitung in ein Gewässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, bis 31. Dezember 2000 unterzogen werden.Unbeschadet der Absatz eins bis 3 muss Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus einer Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 15 000 EW60 vor der Einleitung in ein Gewässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, Amtsblatt Nummer L 135 vom 30. Mai 1991, Seite 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, Amtsblatt Nummer L 067 vom 7. März 1998, Seite 29, bis 31. Dezember 2000 unterzogen werden.
  5. (4)Absatz 4,Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser, BGBl. Nr. 180/1991) sowie BGBl. Nr. 554/1992 und Abschnitt II des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991,) sowie Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1992, und Abschnitt römisch zwei des Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  6. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 6, Anlage A Z 2.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anlage A Ziffer 2 Punkt eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.

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