§ 5a AMPFG (weggefallen)

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Stellt ein Dienstgeber eine Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, ein, so entfällt für diese Person der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 1 bis 3).Stellt ein Dienstgeber eine Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, ein, so entfällt für diese Person der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, Absatz eins bis 3).
  2. (2)Absatz 2,Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wennEin Entfall gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie eingestellte Person bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oderdie eingestellte Person bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 11, ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder
    2. 2.Ziffer 2die eingestellte Person innerhalb eines Konzerns (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oderdie eingestellte Person innerhalb eines Konzerns (Paragraph 15, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, Paragraph 115, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder
    3. 3.Ziffer 3das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder die eingestellte Person nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt wird.
§ 5a AMPFG seit 31.08.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.08.2009
  1. (1)Absatz eins,Stellt ein Dienstgeber eine Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, ein, so entfällt für diese Person der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 1 bis 3).Stellt ein Dienstgeber eine Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, ein, so entfällt für diese Person der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, Absatz eins bis 3).
  2. (2)Absatz 2,Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wennEin Entfall gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie eingestellte Person bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oderdie eingestellte Person bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 11, ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder
    2. 2.Ziffer 2die eingestellte Person innerhalb eines Konzerns (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oderdie eingestellte Person innerhalb eines Konzerns (Paragraph 15, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, Paragraph 115, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder
    3. 3.Ziffer 3das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder die eingestellte Person nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt wird.
§ 5a AMPFG seit 31.08.2009 weggefallen.

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