§ 23 FAG 1997 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(Anm§ 23 FAG 1997 seit 31.12.2016 weggefallen.: Abs. 1 bis 3 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB. Anmerkung, Absatz eins bis 3 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5 bis 7 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2016
(Anm§ 23 FAG 1997 seit 31.12.2016 weggefallen.: Abs. 1 bis 3 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB. Anmerkung, Absatz eins bis 3 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5 bis 7 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)

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