Art. 106 EAG-Vertrag Artikel 106

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.9999

Die Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten dieses Vertragsdem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts Abkommen mit dritten Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie geschlossen haben, sind verpflichtet, gemeinsam mit der Kommission Verhandlungen mit diesen dritten Staaten zu führen, damit die Gemeinschaft soweit wie möglich die Rechte und Pflichten aus den Abkommen übernimmt.

Jedes neue Abkommen, das sich aus diesen Verhandlungen ergibt, bedarf der Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, welche die obengenannten Abkommen unterzeichnet haben, sowie der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

Stand vor dem 30.04.1999

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.1999

Die Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten dieses Vertragsdem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts Abkommen mit dritten Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie geschlossen haben, sind verpflichtet, gemeinsam mit der Kommission Verhandlungen mit diesen dritten Staaten zu führen, damit die Gemeinschaft soweit wie möglich die Rechte und Pflichten aus den Abkommen übernimmt.

Jedes neue Abkommen, das sich aus diesen Verhandlungen ergibt, bedarf der Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, welche die obengenannten Abkommen unterzeichnet haben, sowie der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

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