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§ 10. (1) Bei Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel oder die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.Paragraph 10, (1) Bei Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel oder die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.
§ 10. (1) Bei Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel oder die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.Paragraph 10, (1) Bei Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel oder die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.