§ 10 DKBV Ausübung des Betriebswärterdienstes

Dampfkesselbetriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.1996 bis 31.12.9999
Ausübung des Betriebswärterdienstes

§ 10. (1) Bei Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel oder die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.Paragraph 10, (1) Bei Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel oder die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.

  1. (2)Absatz 2,Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln, die nicht unter die Erleichterungen des § 10 Abs. 1 und 2 DKBG fallen, ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel mit Regel- und Sicherheitseinrichtungen für einen Betrieb mit eingeschränkter Beaufsichtigung gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes BGBl. Nr. 211/1992 oder bis zum 1. Jänner 1994 den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung - DKV (BGBl. Nr. 510/1986 in der geltenden Fassung), Anlage 1 (BOSB), ausgerüstet wurde.Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln, die nicht unter die Erleichterungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG fallen, ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel mit Regel- und Sicherheitseinrichtungen für einen Betrieb mit eingeschränkter Beaufsichtigung gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992, oder bis zum 1. Jänner 1994 den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung - DKV Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986, in der geltenden Fassung), Anlage 1 (BOSB), ausgerüstet wurde.
  2. (1)Absatz eins,Bei Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.Bei Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.
  3. (2)Absatz 2,Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel den Bestimmungen der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995, entspricht oder elektrisch beheizt ist.Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel den Bestimmungen der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, entspricht oder elektrisch beheizt ist.
  4. (3)Absatz 3,Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des § 12, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind:Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des Paragraph 12,, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Verbrennungskraftmaschine ist mit einer vollautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche den Betrieb aufgrund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt, abschaltet und wieder einschaltet oder einer teilautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Maschine aufgrund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt und abschaltet wogegen eine Wiedereinschaltung nur von Hand aus erfolgt, zu versehen.
    2. 2.Ziffer 2Die Temperatur des Kühlwassers sowie des Schmieröles ist mit Temperaturbegrenzer zu begrenzen. Öldruck und Kühlwasser sind mittels Druckbegrenzer abzusichern. Im Falle eines Unter- bzw. Überschreitens der eingestellten Toleranzwerte hat eine automatische Abschaltung der Maschine zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Ausfall der Steuerspannung muß die Wärmekraftmaschine selbsttätig abschalten.
    4. 4.Ziffer 4Alle Regel- und Begrenzungseinrichtungen müssen betriebssicher und zuverlässig wirken.

Stand vor dem 11.06.1996

In Kraft vom 30.10.1993 bis 11.06.1996
Ausübung des Betriebswärterdienstes

§ 10. (1) Bei Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel oder die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.Paragraph 10, (1) Bei Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel oder die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.

  1. (2)Absatz 2,Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln, die nicht unter die Erleichterungen des § 10 Abs. 1 und 2 DKBG fallen, ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel mit Regel- und Sicherheitseinrichtungen für einen Betrieb mit eingeschränkter Beaufsichtigung gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes BGBl. Nr. 211/1992 oder bis zum 1. Jänner 1994 den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung - DKV (BGBl. Nr. 510/1986 in der geltenden Fassung), Anlage 1 (BOSB), ausgerüstet wurde.Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln, die nicht unter die Erleichterungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG fallen, ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel mit Regel- und Sicherheitseinrichtungen für einen Betrieb mit eingeschränkter Beaufsichtigung gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992, oder bis zum 1. Jänner 1994 den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung - DKV Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986, in der geltenden Fassung), Anlage 1 (BOSB), ausgerüstet wurde.
  2. (1)Absatz eins,Bei Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.Bei Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.
  3. (2)Absatz 2,Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel den Bestimmungen der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995, entspricht oder elektrisch beheizt ist.Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel den Bestimmungen der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, entspricht oder elektrisch beheizt ist.
  4. (3)Absatz 3,Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des § 12, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind:Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des Paragraph 12,, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Verbrennungskraftmaschine ist mit einer vollautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche den Betrieb aufgrund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt, abschaltet und wieder einschaltet oder einer teilautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Maschine aufgrund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt und abschaltet wogegen eine Wiedereinschaltung nur von Hand aus erfolgt, zu versehen.
    2. 2.Ziffer 2Die Temperatur des Kühlwassers sowie des Schmieröles ist mit Temperaturbegrenzer zu begrenzen. Öldruck und Kühlwasser sind mittels Druckbegrenzer abzusichern. Im Falle eines Unter- bzw. Überschreitens der eingestellten Toleranzwerte hat eine automatische Abschaltung der Maschine zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Ausfall der Steuerspannung muß die Wärmekraftmaschine selbsttätig abschalten.
    4. 4.Ziffer 4Alle Regel- und Begrenzungseinrichtungen müssen betriebssicher und zuverlässig wirken.

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