§ 12 DKBV Erleichterungen

DKBV - Dampfkesselbetriebsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von
    1. 1.Ziffer einsDampfkesseln, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar und deren Rauminhalt 10 l nicht übersteigt,
    2. 2.Ziffer 2Wärmekraftmaschinen, deren Nennleistung 50 kW nicht überschreitet und
    3. 3.Ziffer 3Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen gemäß § 10 Abs. 3Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz 3
    gelten folgende Bestimmungen:
    1. a)Litera aSie sind von der praktischen Verwendung und der theoretischen Ausbildung befreit,
    2. b)Litera bdie Ablegung der Prüfung (§ 5) ist nicht erforderlich.die Ablegung der Prüfung (Paragraph 5,) ist nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen dürfen ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden.Die in Absatz eins, angeführten Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen dürfen ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden.
  3. (3)Absatz 3,Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen unterliegen nicht der Aufsicht der Behörde gemäß § 8 DKBG.Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen unterliegen nicht der Aufsicht der Behörde gemäß Paragraph 8, DKBG.
In Kraft seit 30.10.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 DKBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 DKBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 DKBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 DKBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 DKBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DKBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 DKBV
Anl. 1 DKBV