Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Für Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von
1.Ziffer einsDampfkesseln, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar und deren Rauminhalt 10 l nicht übersteigt,
2.Ziffer 2Wärmekraftmaschinen, deren Nennleistung 50 kW nicht überschreitet und
3.Ziffer 3Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen gemäß § 10 Abs. 3Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz 3
gelten folgende Bestimmungen:
a)Litera aSie sind von der praktischen Verwendung und der theoretischen Ausbildung befreit,
b)Litera bdie Ablegung der Prüfung (§ 5) ist nicht erforderlich.die Ablegung der Prüfung (Paragraph 5,) ist nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen dürfen ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden.Die in Absatz eins, angeführten Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen dürfen ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden.
(3)Absatz 3,Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen unterliegen nicht der Aufsicht der Behörde gemäß § 8 DKBG.Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen unterliegen nicht der Aufsicht der Behörde gemäß Paragraph 8, DKBG.
In Kraft seit 30.10.1993 bis 31.12.9999
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