Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfung der Betriebswärterkandidaten besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist bei einem Prüfungskommissär, der nicht Vortragender oder Kursveranstalter des vom Prüfungskandidaten besuchten Fachkurses war, abzulegen. Der theoretische Teil kann schriftlich oder mündlich geprüft werden. Zwischen den beiden Prüfungsteilen ist eine Pause von mindestens zehn Minuten einzuschieben.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
1.Ziffer einsMaßeinheiten,
2.Ziffer 2Physikalische Grundbegriffe,
3.Ziffer 3Meßinstrumente,
4.Ziffer 4Brandschutz,
5.Ziffer 5Funktion,
6.Ziffer 6Bauteile,
7.Ziffer 7Bauarten,
8.Ziffer 8Regeleinrichtungen,
9.Ziffer 9Sicherheitseinrichtungen,
10.Ziffer 10Hilfseinrichtungen,
11.Ziffer 11Betrieb,
12.Ziffer 12Wartung,
13.Ziffer 13gesetzliche Grundlagen,
14.Ziffer 14Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung und
15.Ziffer 15Erste Hilfe.
(3)Absatz 3,Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfkesselwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. a DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfkesselwärtern (Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:
1.Ziffer einsBrennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
2.Ziffer 2Speisewasser und Kondensation,
3.Ziffer 3Brennstofflagerung,
4.Ziffer 4Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
5.Ziffer 5Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
6.Ziffer 6Abfallentsorgung und
7.Ziffer 7Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.
(4)Absatz 4,Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. c DKBG), Gasturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. d DKBG) und Motorenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. e DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfturbinenwärtern (Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, DKBG), Gasturbinenwärtern (Paragraph 3, Absatz 4, Litera d, DKBG) und Motorenwärtern (Paragraph 3, Absatz 4, Litera e, DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:
1.Ziffer einsBrennstoffe,
2.Ziffer 2Filter,
3.Ziffer 3Emissionen und
4.Ziffer 4An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.
(5)Absatz 5,Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Verwendungsprobe im Sinne des § 2 Abs. 2.Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Verwendungsprobe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,
In Kraft seit 30.10.1993 bis 31.12.9999
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