Gesamte Rechtsvorschrift DKBV

Dampfkesselbetriebsverordnung

DKBV
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 DKBV Geltungsbereich und Definition


  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, welche nicht dem Antrieb von Schienenfahrzeugen, von Kraftfahrzeugen, von Wasserfahrzeugen oder von Luftfahrzeugen dienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Brennstoffwärmeleistung (BWL) eines Dampfkessels ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist.

§ 2 DKBV Praktische Verwendung


  1. (1)Absatz eins,Die praktische Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise jener Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:
    1. 1.Ziffer einsalle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
    2. 2.Ziffer 2Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
    3. 3.Ziffer 3über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.
  3. (3)Absatz 3,Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet den Bestimmungen des § 12 aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes (zB Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma). Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Einschulenden, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet den Bestimmungen des Paragraph 12, aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes (zB Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma). Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Einschulenden, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).
  4. (4)Absatz 4,Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 DKBG fallen und deren BWL 50 MW nicht übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 12 zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem einschulenden Betriebswärter zu bestätigen.Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG fallen und deren BWL 50 MW nicht übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5 und des Paragraph 12, zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem einschulenden Betriebswärter zu bestätigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Einschulung gemäß Abs. 2 ist für Betriebswärter gemäß Abs. 4 unabhängig von ihrer Dauer unter der Leitung eines einschulenden Betriebswärters oder von Personen möglich, die ihre Befähigung zur Einschulung auf andere Weise als durch ein Betriebswärterzeugnis nachgewiesen haben. Als solche Personen können jene angesehen werden, deren Befähigung durch eine von der Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma des Dampfkessels oder der Wärmekraftmaschine ausgestellte Bestätigung nachgewiesen ist. Die Einschulung muß jener des Abs. 4 gleichwertig sein. Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten sind in ausreichendem Umfang durchzuführen. Vom Einschulenden ist eine detaillierte schriftliche Aufstellung über die Durchführung und Erfüllung dieser vorgegebenen Mindestanforderungen zu erstellen. Diese Dokumentation und die Bestätigung über die praktische Verwendung ist dem Prüfungskommissär vorzulegen. Der Prüfungskommissär bewertet die vorgelegten Unterlagen und entscheidet danach über die Zulassung zur Prüfung. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem Einschulenden zu bestätigen.Die Einschulung gemäß Absatz 2, ist für Betriebswärter gemäß Absatz 4, unabhängig von ihrer Dauer unter der Leitung eines einschulenden Betriebswärters oder von Personen möglich, die ihre Befähigung zur Einschulung auf andere Weise als durch ein Betriebswärterzeugnis nachgewiesen haben. Als solche Personen können jene angesehen werden, deren Befähigung durch eine von der Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma des Dampfkessels oder der Wärmekraftmaschine ausgestellte Bestätigung nachgewiesen ist. Die Einschulung muß jener des Absatz 4, gleichwertig sein. Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Tätigkeiten sind in ausreichendem Umfang durchzuführen. Vom Einschulenden ist eine detaillierte schriftliche Aufstellung über die Durchführung und Erfüllung dieser vorgegebenen Mindestanforderungen zu erstellen. Diese Dokumentation und die Bestätigung über die praktische Verwendung ist dem Prüfungskommissär vorzulegen. Der Prüfungskommissär bewertet die vorgelegten Unterlagen und entscheidet danach über die Zulassung zur Prüfung. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem Einschulenden zu bestätigen.
  6. (6)Absatz 6,Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem einschulenden Betriebswärter zu bestätigen.Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem einschulenden Betriebswärter zu bestätigen.
  7. (7)Absatz 7,Die abschließenden Bestätigungen gemäß Abs. 4, 5 oder 6 haben dem in Anlage 1 dargestellten Vordruck zu entsprechen.Die abschließenden Bestätigungen gemäß Absatz 4, 5, oder 6 haben dem in Anlage 1 dargestellten Vordruck zu entsprechen.

§ 3 DKBV Theoretische Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist unbeschadet den Bestimmungen des § 12 in Fachkursen zu erwerben, welche den im § 5 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüfungskommissär (§ 7 DKBG) nachzuweisen.Die theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist unbeschadet den Bestimmungen des Paragraph 12, in Fachkursen zu erwerben, welche den im Paragraph 5, angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüfungskommissär (Paragraph 7, DKBG) nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Wird ein Fachkurs erst nach der Prüfung (§ 5) erfolgreich absolviert, ist die Einschränkung gemäß § 10 Abs. 3 DKBG auf die zu wartende Anlage vom zuständigen Prüfungskommissär (§ 7 Abs. 2 DKBG) sodann durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis (§ 6) aufzuheben oder ein neues Zeugnis auszustellen. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.Wird ein Fachkurs erst nach der Prüfung (Paragraph 5,) erfolgreich absolviert, ist die Einschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, DKBG auf die zu wartende Anlage vom zuständigen Prüfungskommissär (Paragraph 7, Absatz 2, DKBG) sodann durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis (Paragraph 6,) aufzuheben oder ein neues Zeugnis auszustellen. Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 4 DKBV Zulassung zur Betriebswärterprüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Zulassung zur Prüfung ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Absolvierung der theoretischen Ausbildung und praktischen Verwendung zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Betriebswärterprüfung darf nur an einen Prüfungskommissär gerichtet sein. Dem Antrag sind Nachweise über die praktische Verwendung (Anlage 1) und gegebenenfalls über die theoretische Ausbildung anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Der Prüfungswerber ist zur Betriebswärterprüfung zuzulassen, wenn seine praktische Verwendung den Anforderungen des § 2 genügt und seine theoretische Ausbildung dem § 3 entspricht. Die Prüfung ist innerhalb der nächsten zwei Monate ab dem Zulassungsdatum von einem Prüfungskommissär abzunehmen.Der Prüfungswerber ist zur Betriebswärterprüfung zuzulassen, wenn seine praktische Verwendung den Anforderungen des Paragraph 2, genügt und seine theoretische Ausbildung dem Paragraph 3, entspricht. Die Prüfung ist innerhalb der nächsten zwei Monate ab dem Zulassungsdatum von einem Prüfungskommissär abzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist die Wiederholung erst nach Ablauf von mindestens drei Monaten möglich. Besteht der Prüfungswerber auch die zweite Prüfung nicht, so darf er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung nicht vor Ablauf von sechs weiteren Monaten zugelassen werden. Prüfungswiederholungen sind stets bei demjenigen Prüfungskommissär oder dessen Nachfolger, der die erste Prüfung abgenommen hat, durchzuführen. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Personen, denen das Betriebswärterzeugnis rechtskräftig entzogen worden ist, sind nicht nochmals zur Prüfung zuzulassen.

§ 5 DKBV Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Prüfung der Betriebswärterkandidaten besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist bei einem Prüfungskommissär, der nicht Vortragender oder Kursveranstalter des vom Prüfungskandidaten besuchten Fachkurses war, abzulegen. Der theoretische Teil kann schriftlich oder mündlich geprüft werden. Zwischen den beiden Prüfungsteilen ist eine Pause von mindestens zehn Minuten einzuschieben.
  2. (2)Absatz 2,Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsMaßeinheiten,
    2. 2.Ziffer 2Physikalische Grundbegriffe,
    3. 3.Ziffer 3Meßinstrumente,
    4. 4.Ziffer 4Brandschutz,
    5. 5.Ziffer 5Funktion,
    6. 6.Ziffer 6Bauteile,
    7. 7.Ziffer 7Bauarten,
    8. 8.Ziffer 8Regeleinrichtungen,
    9. 9.Ziffer 9Sicherheitseinrichtungen,
    10. 10.Ziffer 10Hilfseinrichtungen,
    11. 11.Ziffer 11Betrieb,
    12. 12.Ziffer 12Wartung,
    13. 13.Ziffer 13gesetzliche Grundlagen,
    14. 14.Ziffer 14Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung und
    15. 15.Ziffer 15Erste Hilfe.
  3. (3)Absatz 3,Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfkesselwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. a DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfkesselwärtern (Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsBrennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
    2. 2.Ziffer 2Speisewasser und Kondensation,
    3. 3.Ziffer 3Brennstofflagerung,
    4. 4.Ziffer 4Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
    5. 5.Ziffer 5Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
    6. 6.Ziffer 6Abfallentsorgung und
    7. 7.Ziffer 7Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.
  4. (4)Absatz 4,Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. c DKBG), Gasturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. d DKBG) und Motorenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. e DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfturbinenwärtern (Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, DKBG), Gasturbinenwärtern (Paragraph 3, Absatz 4, Litera d, DKBG) und Motorenwärtern (Paragraph 3, Absatz 4, Litera e, DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsBrennstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Filter,
    3. 3.Ziffer 3Emissionen und
    4. 4.Ziffer 4An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.
  5. (5)Absatz 5,Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Verwendungsprobe im Sinne des § 2 Abs. 2.Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Verwendungsprobe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,

§ 6 DKBV Zeugnis


  1. (1)Absatz eins,Der Prüfungskommissär hat über jede bestandene Prüfung ein Befähigungszeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß dem in der Anlage 2 dargestellten Vordruck entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Zweitausfertigungen von Befähigungszeugnissen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Original in Verlust geraten oder beschädigt ist. Die Ausstellung einer Zweitausfertigung eines Befähigungszeugnisses ist beim zuständigen Landeshauptmann unter Angabe des Ortes und des Datums der Prüfung sowie des Namens des Prüfungskommissärs, bei dem die Prüfung abgelegt wurde, zu beantragen.
  3. (3)Absatz 3,Von jedem ausgestellten Befähigungszeugnis hat der Prüfungskommissär dem zuständigen Landeshauptmann eine Kopie zwecks Aufbewahrung zu übergeben. Der Aufbewahrungszeitraum erstreckt sich bis zum Lebensende des Betriebswärters.
  4. (4)Absatz 4,Der Prüfungskommissär hat über die vorgenommenen Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu führen und diese dem Landeshauptmann zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 7 DKBV Prüfungskommissäre


  1. (1)Absatz eins,Als Prüfungskommissäre können Personen, die
    1. 1.Ziffer einsein Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität,
    2. 2.Ziffer 2praktische Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen und
    3. 3.Ziffer 3eine theoretische Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen dem Landeshauptmann nachgewiesen haben, von diesem bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung der Prüfungskommissäre kann auch befristet ausgesprochen werden und auf eine oder mehrere Betriebswärtergattungen eingeschränkt werden.
  3. (3)Absatz 3,Mit dem Übertritt in den dauernden Ruhestand des jeweiligen Prüfungskommissärs verliert jede Bestellung ihre Gültigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle grober Vergehen kann die Abbestellung von Prüfungskommissären durch den Landeshauptmann bescheidmäßig erfolgen.

§ 8 DKBV Prüfungsgebühr


  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten. Sie beträgt 5 vH des jeweiligen Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebende Prüfungsgebühr ist auf jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge abzurunden.Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten. Sie beträgt 5 vH des jeweiligen Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebende Prüfungsgebühr ist auf jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge abzurunden.
  2. (2)Absatz 2,Bei nichtbestandener Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr.

§ 9 DKBV Hilfspersonen


  1. (1)Absatz eins,Hilfspersonen gemäß § 5 Abs. 1 DKBG sind fachlich befähigt im Sinne des § 3 Abs. 2 DKBG Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 absolviert haben und vom Betriebswärter an den zu bedienenden Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen mit den Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden sind.Hilfspersonen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DKBG sind fachlich befähigt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, DKBG Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 absolviert haben und vom Betriebswärter an den zu bedienenden Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen mit den Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Hilfspersonen zur Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln gemäß § 2 Abs. 5 müssen eine entsprechende Dampfkesselwärterbefugnis nachweisen.Hilfspersonen zur Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln gemäß Paragraph 2, Absatz 5, müssen eine entsprechende Dampfkesselwärterbefugnis nachweisen.

§ 10 DKBV Ausübung des Betriebswärterdienstes


  1. (1)Absatz eins,Bei Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.Bei Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel den Bestimmungen der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995, entspricht oder elektrisch beheizt ist.Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel den Bestimmungen der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, entspricht oder elektrisch beheizt ist.
  3. (3)Absatz 3,Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des § 12, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind:Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des Paragraph 12,, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Verbrennungskraftmaschine ist mit einer vollautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche den Betrieb aufgrund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt, abschaltet und wieder einschaltet oder einer teilautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Maschine aufgrund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt und abschaltet wogegen eine Wiedereinschaltung nur von Hand aus erfolgt, zu versehen.
    2. 2.Ziffer 2Die Temperatur des Kühlwassers sowie des Schmieröles ist mit Temperaturbegrenzer zu begrenzen. Öldruck und Kühlwasser sind mittels Druckbegrenzer abzusichern. Im Falle eines Unter- bzw. Überschreitens der eingestellten Toleranzwerte hat eine automatische Abschaltung der Maschine zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Ausfall der Steuerspannung muß die Wärmekraftmaschine selbsttätig abschalten.
    4. 4.Ziffer 4Alle Regel- und Begrenzungseinrichtungen müssen betriebssicher und zuverlässig wirken.

§ 11 DKBV Warte


  1. (1)Absatz eins,Die Bedienung und Beaufsichtigung der Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen von einer Warte aus gilt als ständige Anwesenheit des Betriebswärters beim Dampfkessel oder bei der Wärmekraftmaschine.
  2. (2)Absatz 2,In der Warte müssen verläßliche, gut ablesbare Anzeigen für alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Betriebsparameter der Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen vorhanden sein. Gegebenenfalls können diese Anzeigen durch akustische Warnvorrichtungen ergänzt werden. Für Dampfkessel sind diese Anforderungen jedenfalls erfüllt, wenn die Bestimmungen der ABV, Anlage 2, eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen von Warten aus darf nur solchen Betriebswärtern übertragen werden, die nachweislich eine entsprechende vom Betreiber zu veranlassende zusätzliche Ausbildung darüber erhalten haben und die mit den besonderen Betriebsverhältnissen nachweislich vertraut gemacht worden sind.

§ 12 DKBV Erleichterungen


  1. (1)Absatz eins,Für Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von
    1. 1.Ziffer einsDampfkesseln, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar und deren Rauminhalt 10 l nicht übersteigt,
    2. 2.Ziffer 2Wärmekraftmaschinen, deren Nennleistung 50 kW nicht überschreitet und
    3. 3.Ziffer 3Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen gemäß § 10 Abs. 3Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz 3
    gelten folgende Bestimmungen:
    1. a)Litera aSie sind von der praktischen Verwendung und der theoretischen Ausbildung befreit,
    2. b)Litera bdie Ablegung der Prüfung (§ 5) ist nicht erforderlich.die Ablegung der Prüfung (Paragraph 5,) ist nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen dürfen ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden.Die in Absatz eins, angeführten Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen dürfen ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden.
  3. (3)Absatz 3,Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen unterliegen nicht der Aufsicht der Behörde gemäß § 8 DKBG.Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen unterliegen nicht der Aufsicht der Behörde gemäß Paragraph 8, DKBG.

Anlage

Anl. 1 DKBV Bestätigung über die praktische Verwendung


(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 DKBV Befähigungszeugnis


(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

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