§ 24 FAG 1997 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 5 und Abs. 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. § 20 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997, § 8 Abs. 3 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Paragraph 20, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Für die Vorschüsse an Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer und motorbezogener Versicherungssteuer gelten jedoch folgende Hundertsatzverhältnisse:

Umsatzsteuer 67,423 18,341 14,236

Biersteuer 57,733 23,328 18,939

Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936

Motorbezogene

Versicherungssteuer 66,779 33,221 -

Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit§ 24 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. c genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera c, genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera d, genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2,, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.

  1. (3)Absatz 3,Ab dem Jahr 2001 sind statt der in § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 und § 8 Abs. 4 genannten Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag zu leisten:Ab dem Jahr 2001 sind statt der in Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz 4, genannten Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag zu leisten:
    1. 1.Ziffer einsbei den ausschließlichen Bundesabgaben und den Ertragsanteilen des Bundes
      1. a)Litera abei der Körperschaftsteuer: 184 765 000 S;
      2. b)Litera bbeim Wohnbauförderungsbeitrag: 611 202 000 S;
      3. c)Litera cbei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 185 310 000 S;
      4. d)Litera dbei der Lohnsteuer: 872 815 000 S;
      5. e)Litera ebei der Kapitalertragsteuer I: 6 764 000 S;
      6. f)Litera fbei der Umsatzsteuer: 900 880 000 S;
    2. 2.Ziffer 2von den Ertragsanteilen der Länder
      1. a)Litera abei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 117 266 000 S;
      2. b)Litera bbei der Lohnsteuer: 285 305 000 S;
      3. c)Litera cbei der Kapitalertragsteuer I: 4 540 000 S;
    3. 3.Ziffer 3von den Ertragsanteilen der Gemeinden
      1. a)Litera abei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 99 625 000 S;
      2. b)Litera bbei der Lohnsteuer: 223 703 000 S;
      3. c)Litera cbei der Kapitalertragsteuer I: 22 706 000 S;
      4. d)Litera dbei der Umsatzsteuer: 153 055 000 S;
    4. 4.Ziffer 4als Kostenbeitrag der Länder im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer: 232 063 000 S.
    Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres - erstmals zum 31. Dezember 2001 - nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres - erstmals zum 31. Dezember 2001 - nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß Paragraph 20, Absatz eins, einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.2000
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 5 und Abs. 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. § 20 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997, § 8 Abs. 3 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Paragraph 20, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Für die Vorschüsse an Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer und motorbezogener Versicherungssteuer gelten jedoch folgende Hundertsatzverhältnisse:

Umsatzsteuer 67,423 18,341 14,236

Biersteuer 57,733 23,328 18,939

Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936

Motorbezogene

Versicherungssteuer 66,779 33,221 -

Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit§ 24 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. c genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera c, genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera d, genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2,, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.

  1. (3)Absatz 3,Ab dem Jahr 2001 sind statt der in § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 und § 8 Abs. 4 genannten Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag zu leisten:Ab dem Jahr 2001 sind statt der in Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz 4, genannten Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag zu leisten:
    1. 1.Ziffer einsbei den ausschließlichen Bundesabgaben und den Ertragsanteilen des Bundes
      1. a)Litera abei der Körperschaftsteuer: 184 765 000 S;
      2. b)Litera bbeim Wohnbauförderungsbeitrag: 611 202 000 S;
      3. c)Litera cbei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 185 310 000 S;
      4. d)Litera dbei der Lohnsteuer: 872 815 000 S;
      5. e)Litera ebei der Kapitalertragsteuer I: 6 764 000 S;
      6. f)Litera fbei der Umsatzsteuer: 900 880 000 S;
    2. 2.Ziffer 2von den Ertragsanteilen der Länder
      1. a)Litera abei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 117 266 000 S;
      2. b)Litera bbei der Lohnsteuer: 285 305 000 S;
      3. c)Litera cbei der Kapitalertragsteuer I: 4 540 000 S;
    3. 3.Ziffer 3von den Ertragsanteilen der Gemeinden
      1. a)Litera abei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 99 625 000 S;
      2. b)Litera bbei der Lohnsteuer: 223 703 000 S;
      3. c)Litera cbei der Kapitalertragsteuer I: 22 706 000 S;
      4. d)Litera dbei der Umsatzsteuer: 153 055 000 S;
    4. 4.Ziffer 4als Kostenbeitrag der Länder im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer: 232 063 000 S.
    Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres - erstmals zum 31. Dezember 2001 - nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres - erstmals zum 31. Dezember 2001 - nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß Paragraph 20, Absatz eins, einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.

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