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Umsatzsteuer 67,423 18,341 14,236
Biersteuer 57,733 23,328 18,939
Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936
Motorbezogene
Versicherungssteuer 66,779 33,221 -
Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit§ 24 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. c genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera c, genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera d, genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2,, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.
Umsatzsteuer 67,423 18,341 14,236
Biersteuer 57,733 23,328 18,939
Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936
Motorbezogene
Versicherungssteuer 66,779 33,221 -
Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit§ 24 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. c genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera c, genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera d, genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2,, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.