Art. 88 EAG-Vertrag Artikel 88

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Die Agentur führt im Namen der Gemeinschaft ein besonderes Konto mit der Bezeichnung „Finanzkonto der besonderen spaltbaren Stoffe“.

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