Art. 9 EAG-Vertrag Artikel 9

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kommission kann, nachdem sie die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses eingeholt hat, im Rahmen der Gemeinsamen Kernforschungsstelle Schulen für die Ausbildung von Fachkräften gründen, insbesondere auf den Gebieten der Erzschürfung, der Herstellung von Kernstoffen von hohem Reinheitsgrad, der Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe, der Bautechnik für Atomanlagen, des Gesundheitsschutzes und der Herstellung und Verwendung von radioaktiven Elementen.

    Die Kommission legt die Einzelheiten für die Durchführung der Ausbildung fest.

  2. (2)Absatz 2,Es wird eine Anstalt im Range einer Universität gegründet; die Einzelheiten ihrer Einrichtung werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kommission kann, nachdem sie die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses eingeholt hat, im Rahmen der Gemeinsamen Kernforschungsstelle Schulen für die Ausbildung von Fachkräften gründen, insbesondere auf den Gebieten der Erzschürfung, der Herstellung von Kernstoffen von hohem Reinheitsgrad, der Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe, der Bautechnik für Atomanlagen, des Gesundheitsschutzes und der Herstellung und Verwendung von radioaktiven Elementen.

    Die Kommission legt die Einzelheiten für die Durchführung der Ausbildung fest.

  2. (2)Absatz 2,Es wird eine Anstalt im Range einer Universität gegründet; die Einzelheiten ihrer Einrichtung werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

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