Art. 15 EAG-Vertrag Artikel 15

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Die Kommission legt ein Verfahren fest, nach dem durch ihre Vermittlung Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen die vorläufigen oder endgültigen Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten austauschen können, soweit es sich nicht um Ergebnisse handelt, welche der Gemeinschaft aus der Durchführung von Forschungsaufträgen der Kommission zustehen.

Dieses Verfahren muß den vertraulichen Charakter des Austausches gewährleisten. Die mitgeteilten Ergebnisse können jedoch von der Kommission an die Gemeinsame Kernforschungsstelle zu Dokumentationszwecken weitergeleitet werden; dies hat keinerlei Nutzungsrecht zur Folge, soweit nicht derjenige, von dem die Mitteilung ausgeht, zugestimmt hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Die Kommission legt ein Verfahren fest, nach dem durch ihre Vermittlung Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen die vorläufigen oder endgültigen Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten austauschen können, soweit es sich nicht um Ergebnisse handelt, welche der Gemeinschaft aus der Durchführung von Forschungsaufträgen der Kommission zustehen.

Dieses Verfahren muß den vertraulichen Charakter des Austausches gewährleisten. Die mitgeteilten Ergebnisse können jedoch von der Kommission an die Gemeinsame Kernforschungsstelle zu Dokumentationszwecken weitergeleitet werden; dies hat keinerlei Nutzungsrecht zur Folge, soweit nicht derjenige, von dem die Mitteilung ausgeht, zugestimmt hat.

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