Art. 212 EAG-Vertrag (weggefallen)

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.9999
Der Gerichtshof nimmt seine Tätigkeit mit Ernennung seiner Mitglieder aufArt. Die Ernennung des ersten Präsidenten erfolgt nach dem für die Ernennung der Mitglieder geltenden Verfahren für die Dauer von drei Jahren.

Der Gerichtshof legt binnen drei Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit seine Verfahrensordnung fest.

Der Gerichtshof kann nicht vor der Veröffentlichung der Verfahrensordnung angerufen werden. Die Fristen für die Klageerhebung laufen erst von diesem Zeitpunkt an.

Der Präsident des Gerichtshofes übt von seiner Ernennung an die ihm durch diesen 212 EAG-Vertrag übertragenen Befugnisse ausseit 30.04.1999 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1999

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.1999
Der Gerichtshof nimmt seine Tätigkeit mit Ernennung seiner Mitglieder aufArt. Die Ernennung des ersten Präsidenten erfolgt nach dem für die Ernennung der Mitglieder geltenden Verfahren für die Dauer von drei Jahren.

Der Gerichtshof legt binnen drei Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit seine Verfahrensordnung fest.

Der Gerichtshof kann nicht vor der Veröffentlichung der Verfahrensordnung angerufen werden. Die Fristen für die Klageerhebung laufen erst von diesem Zeitpunkt an.

Der Präsident des Gerichtshofes übt von seiner Ernennung an die ihm durch diesen 212 EAG-Vertrag übertragenen Befugnisse ausseit 30.04.1999 weggefallen.

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