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Der Gerichtshof legt binnen drei Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit seine Verfahrensordnung fest.
Der Gerichtshof kann nicht vor der Veröffentlichung der Verfahrensordnung angerufen werden. Die Fristen für die Klageerhebung laufen erst von diesem Zeitpunkt an.
Der Präsident des Gerichtshofes übt von seiner Ernennung an die ihm durch diesen 212 EAG-Vertrag übertragenen Befugnisse ausseit 30.04.1999 weggefallen.
Der Gerichtshof legt binnen drei Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit seine Verfahrensordnung fest.
Der Gerichtshof kann nicht vor der Veröffentlichung der Verfahrensordnung angerufen werden. Die Fristen für die Klageerhebung laufen erst von diesem Zeitpunkt an.
Der Präsident des Gerichtshofes übt von seiner Ernennung an die ihm durch diesen 212 EAG-Vertrag übertragenen Befugnisse ausseit 30.04.1999 weggefallen.