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§ 4. (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.Paragraph 4, (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Paragraph 2, Absatz eins,) und für den Sonderbeitrag (Paragraph 2, Absatz 2,) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.
§ 4. (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.Paragraph 4, (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Paragraph 2, Absatz eins,) und für den Sonderbeitrag (Paragraph 2, Absatz 2,) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.