§ 4 AMPFG Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

§ 4. (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.Paragraph 4, (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Paragraph 2, Absatz eins,) und für den Sonderbeitrag (Paragraph 2, Absatz 2,) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.

  1. (2)Absatz 2,Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49 ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen. Diese Vorschriften gelten für die Entrichtung eines Beitrages gemäß § 2 Abs. 6 sinngemäß.Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (Paragraph 49, ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen. Diese Vorschriften gelten für die Entrichtung eines Beitrages gemäß Paragraph 2, Absatz 6, sinngemäß.
  2. (1)Absatz eins,Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) der pflichtversicherten Personen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Paragraph 2, Absatz eins,) und für den Sonderbeitrag (Paragraph 2, Absatz 2,) der pflichtversicherten Personen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.
  3. (2)Absatz 2,Soweit die Beitragsabfuhr nicht durch den Dienstgeber zu erfolgen hat, haben die Versicherten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Dem gemäß § 2 Abs. 6 Versicherten hat der Dienstgeber die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, wenn der Ersatzanspruch vom Versicherten innerhalb von zwei Monaten nach nachweislicher Zahlung des jeweiligen Entgeltes geltend gemacht wird.Soweit die Beitragsabfuhr nicht durch den Dienstgeber zu erfolgen hat, haben die Versicherten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Dem gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Versicherten hat der Dienstgeber die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, wenn der Ersatzanspruch vom Versicherten innerhalb von zwei Monaten nach nachweislicher Zahlung des jeweiligen Entgeltes geltend gemacht wird.
  4. (3)Absatz 3,Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2008
Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

§ 4. (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.Paragraph 4, (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Paragraph 2, Absatz eins,) und für den Sonderbeitrag (Paragraph 2, Absatz 2,) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.

  1. (2)Absatz 2,Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49 ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen. Diese Vorschriften gelten für die Entrichtung eines Beitrages gemäß § 2 Abs. 6 sinngemäß.Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (Paragraph 49, ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen. Diese Vorschriften gelten für die Entrichtung eines Beitrages gemäß Paragraph 2, Absatz 6, sinngemäß.
  2. (1)Absatz eins,Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) der pflichtversicherten Personen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Paragraph 2, Absatz eins,) und für den Sonderbeitrag (Paragraph 2, Absatz 2,) der pflichtversicherten Personen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.
  3. (2)Absatz 2,Soweit die Beitragsabfuhr nicht durch den Dienstgeber zu erfolgen hat, haben die Versicherten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Dem gemäß § 2 Abs. 6 Versicherten hat der Dienstgeber die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, wenn der Ersatzanspruch vom Versicherten innerhalb von zwei Monaten nach nachweislicher Zahlung des jeweiligen Entgeltes geltend gemacht wird.Soweit die Beitragsabfuhr nicht durch den Dienstgeber zu erfolgen hat, haben die Versicherten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Dem gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Versicherten hat der Dienstgeber die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, wenn der Ersatzanspruch vom Versicherten innerhalb von zwei Monaten nach nachweislicher Zahlung des jeweiligen Entgeltes geltend gemacht wird.
  4. (3)Absatz 3,Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.

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