Anl. 5 1. AEV für kommunales Abwasser (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.1eins Punkt einsBei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse I oder der Größenklasse II nicht größer als 1 000 EW60 gemäß Anlage A sind die Abwasserparameter anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch eins oder der Größenklasse römisch zwei nicht größer als 1 000 EW60 gemäß Anlage A sind die Abwasserparameter anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
  2. 1.2eins Punkt 2Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse II größer als 1 000 EW60, III oder IV der Anlage A sind die Abwasserparameter der Anlage A anhand einer mengenproportionalen, nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch zwei größer als 1 000 EW60, römisch drei oder römisch vier der Anlage A sind die Abwasserparameter der Anlage A anhand einer mengenproportionalen, nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
  3. 1.3eins Punkt 3Der Mindestwirkungsgrad eines Abwasserparameters der Anlage A Z 2.1 bezieht sich auf die gesamte der Abwasserreinigungsanlage im Probenahmezeitraum zufließende sowie auf die gesamte im Probenahmezeitraum aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen. Interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) dürfen bei der Bestimmung der Zulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers nicht miterfaßt werden.Der Mindestwirkungsgrad eines Abwasserparameters der Anlage A Ziffer 2 Punkt eins, bezieht sich auf die gesamte der Abwasserreinigungsanlage im Probenahmezeitraum zufließende sowie auf die gesamte im Probenahmezeitraum aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen. Interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) dürfen bei der Bestimmung der Zulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers nicht miterfaßt werden.
  4. 1.4eins Punkt 4Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Zulauffracht ist grundsätzlich nach der Rechen- oder Siebanlage zu entnehmen. Kann in einer Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung der Zulauffracht nach der Rechen- oder Siebanlage nicht erfolgen, weil auf Grund der baulichen Anordnung interne Rückläufe miterfaßt werden, so ist die Bestimmung der Zulauffracht an einer anderen geeigneten Stelle (Z 1.3, zweiter Satz) zulässig.Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Zulauffracht ist grundsätzlich nach der Rechen- oder Siebanlage zu entnehmen. Kann in einer Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung der Zulauffracht nach der Rechen- oder Siebanlage nicht erfolgen, weil auf Grund der baulichen Anordnung interne Rückläufe miterfaßt werden, so ist die Bestimmung der Zulauffracht an einer anderen geeigneten Stelle (Ziffer eins Punkt 3,, zweiter Satz) zulässig.
  5. 1.5eins Punkt 5Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Ablauffracht ist vom Ablauf der letzten Reinigungsstufe der Abwasserreinigungsanlage vor der Einleitung in das Fließgewässer zu entnehmen.
  6. 2.Ziffer 2Der Emissionsbegrenzung des Parameters Ges. geb. Stickstoff liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 5,0 mg/l (ber. als N).

Gesamter gebundener Stickstoff
Anl. 5 1. AEV für kommunales Abwasser seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 08.05.1996 bis 23.05.2019
  1. 1.1eins Punkt einsBei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse I oder der Größenklasse II nicht größer als 1 000 EW60 gemäß Anlage A sind die Abwasserparameter anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch eins oder der Größenklasse römisch zwei nicht größer als 1 000 EW60 gemäß Anlage A sind die Abwasserparameter anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
  2. 1.2eins Punkt 2Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse II größer als 1 000 EW60, III oder IV der Anlage A sind die Abwasserparameter der Anlage A anhand einer mengenproportionalen, nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch zwei größer als 1 000 EW60, römisch drei oder römisch vier der Anlage A sind die Abwasserparameter der Anlage A anhand einer mengenproportionalen, nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
  3. 1.3eins Punkt 3Der Mindestwirkungsgrad eines Abwasserparameters der Anlage A Z 2.1 bezieht sich auf die gesamte der Abwasserreinigungsanlage im Probenahmezeitraum zufließende sowie auf die gesamte im Probenahmezeitraum aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen. Interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) dürfen bei der Bestimmung der Zulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers nicht miterfaßt werden.Der Mindestwirkungsgrad eines Abwasserparameters der Anlage A Ziffer 2 Punkt eins, bezieht sich auf die gesamte der Abwasserreinigungsanlage im Probenahmezeitraum zufließende sowie auf die gesamte im Probenahmezeitraum aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen. Interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) dürfen bei der Bestimmung der Zulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers nicht miterfaßt werden.
  4. 1.4eins Punkt 4Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Zulauffracht ist grundsätzlich nach der Rechen- oder Siebanlage zu entnehmen. Kann in einer Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung der Zulauffracht nach der Rechen- oder Siebanlage nicht erfolgen, weil auf Grund der baulichen Anordnung interne Rückläufe miterfaßt werden, so ist die Bestimmung der Zulauffracht an einer anderen geeigneten Stelle (Z 1.3, zweiter Satz) zulässig.Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Zulauffracht ist grundsätzlich nach der Rechen- oder Siebanlage zu entnehmen. Kann in einer Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung der Zulauffracht nach der Rechen- oder Siebanlage nicht erfolgen, weil auf Grund der baulichen Anordnung interne Rückläufe miterfaßt werden, so ist die Bestimmung der Zulauffracht an einer anderen geeigneten Stelle (Ziffer eins Punkt 3,, zweiter Satz) zulässig.
  5. 1.5eins Punkt 5Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Ablauffracht ist vom Ablauf der letzten Reinigungsstufe der Abwasserreinigungsanlage vor der Einleitung in das Fließgewässer zu entnehmen.
  6. 2.Ziffer 2Der Emissionsbegrenzung des Parameters Ges. geb. Stickstoff liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 5,0 mg/l (ber. als N).

Gesamter gebundener Stickstoff
Anl. 5 1. AEV für kommunales Abwasser seit 23.05.2019 weggefallen.

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