Art. 215 EAG-Vertrag (weggefallen)

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.9999
ArtikelArt. 215
  1. (1)Absatz eins,Ein erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm, das in Anhang V dieses Vertrags enthalten ist und dessen Durchführungskosten vorbehaltlich einer abweichenden einstimmigen Entscheidung des Rates 215 Millionen EZU-Rechnungseinheiten nicht überschreiten dürfen, ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags durchzuführen.Ein erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm, das in Anhang römisch fünf dieses Vertrags enthalten ist und dessen Durchführungskosten vorbehaltlich einer abweichenden einstimmigen Entscheidung des Rates 215 Millionen EZU-Rechnungseinheiten nicht überschreiten dürfen, ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufschlüsselung der für die Durchführung dieses Programms erforderlichen Ausgaben nach großen Posten ist als Hinweis in Anhang V des Vertrags enthalten.Die Aufschlüsselung der für die Durchführung dieses Programms erforderlichen Ausgaben nach großen Posten ist als Hinweis in Anhang römisch fünf des Vertrags enthalten.

Der Rat kann dieses Programm auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1999

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.1999
ArtikelArt. 215
  1. (1)Absatz eins,Ein erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm, das in Anhang V dieses Vertrags enthalten ist und dessen Durchführungskosten vorbehaltlich einer abweichenden einstimmigen Entscheidung des Rates 215 Millionen EZU-Rechnungseinheiten nicht überschreiten dürfen, ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags durchzuführen.Ein erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm, das in Anhang römisch fünf dieses Vertrags enthalten ist und dessen Durchführungskosten vorbehaltlich einer abweichenden einstimmigen Entscheidung des Rates 215 Millionen EZU-Rechnungseinheiten nicht überschreiten dürfen, ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufschlüsselung der für die Durchführung dieses Programms erforderlichen Ausgaben nach großen Posten ist als Hinweis in Anhang V des Vertrags enthalten.Die Aufschlüsselung der für die Durchführung dieses Programms erforderlichen Ausgaben nach großen Posten ist als Hinweis in Anhang römisch fünf des Vertrags enthalten.

Der Rat kann dieses Programm auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen.

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